Fiese Händlertricks: Verkauf im „Kundenauftrag“
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Viele Händler wollen Gewährleistung umgehen
Wer demnächst einen Autokauf beim Gebrauchtwagenhändler plant, der sollte aufpassen, dass er nicht auf einen der fiesen Händlertricks hereinfällt. Wie die Zeitschrift AUTOStraßenverkehr in ihrer aktuellen Ausgabe schreibt, versuchen unseriöse Händler vor allem die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen, die gerade für viele Kunden der Hauptgrund ist, beim Händler zu kaufen. Doch viele Händler versuchen die gesetzliche Haftung zu umgehen, indem sie kurz vor Vertragsschluss mitteilen, das Auto im Kundenauftrag zu verkaufen. Das ist gesetzlich nicht verboten, der Händler tritt quasi als Vermittler auf. Vielen Verbrauchern ist bei Vertragsunterschrift aber nicht klar, dass sie damit die Gewährleistung verlieren.
Auch der verbreitete Passus im Kaufvertrag „Gekauft wie gesehen“ gilt nur bei Privatkäufen, aber nicht bei Händlern. Ein solcher Haftungsausschluss ist für ein Autohaus nicht zulässig. Auch ähnliche Ausführungen wie „Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft“ sind hinfällig. Wird das Auto im Vertrag als „Bastlerauto“ oder „Schrottauto“ bezeichnet, obwohl es in einem guten sowie fahrfähigen Zustand ist, sollte man aufpassen: Auch mit diesen Begrifflichkeiten versuchen Händler der Gewährleistung zu entgehen.
Verbreitet sind zudem Tachomanipulationen. Sieht das Auto schon stark abgenutzt aus, sind die Pedalgummis abgewetzt, der Lack verblasst und das Lenkrad abgegriffen, obwohl der Kilometerstand niedrig ist, könnte eine Manipulation vorliegen. In diesem Fall sollte man sich unbedingt Werkstattrechnungen vorlegen lassen, in denen Kilometerstände vermerkt sind. Hinweise auf die echte Kilometerleistung liefern auch die Ölwechsel-Aufkleber im Motorraum.
Noch ein Tipp: Wer den Angaben des Verkäufers nicht traut, kann in einer Werkstatt den Fehlerspeicher auslesen lassen. Die Steuergeräte erfassen bei Einträgen sehr oft auch den Kilometerstand.
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