TÜV SÜD unterstützt Importeure und Exporteure bei PIC

EU-Verordnung über Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Pressemeldung der Firma TÜV SÜD AG

Die europäische Chemikaliengesetzgebung bleibt in Bewegung. Eine neue EU-Verordnung regelt ab 1. März 2014 den Import und Export bestimmter gefährlicher Chemikalien, die in der EU strengen Beschränkungen unterliegen. Für Ausfuhren dieser Chemikalien gilt ein Notifikationsverfahren, d. h. der jeweilige Empfängerstaat ist vorab über den beabsichtigten Import zu informieren. Die Verordnung gilt für Importeure und Exporteure, die mit geregelten Chemikalien handeln wollen. Zuständige EU-Behörde ist die ECHA in Helsinki.

Die PIC-Verordnung (Prior Informed Consent Regulation) gilt für Stoffe wie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, aber auch Industriechemikalien. Die einzelnen Stoffe werden in der Verordnung detailliert aufgeführt. „Die Exporteure der im Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe müssen vor dem ersten Export die zuständige Behörde im Empfängerland informieren“, sagt Rupert Scherer, Experte die PIC-Verordnung bei der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Diese Mitteilung umfasst unter anderem Angaben zum Stoff, Informationen zu den erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, eine Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften sowie die Verwendungen des Stoffes in der Europäischen Union.

Diese Informationen muss der Exporteur zunächst an seine zuständige nationale Behörde liefern. Diese prüft die Mitteilung und leitet sie an die ECHA weiter. Die ECHA wiederum leitet die Mitteilung an die zuständige Behörde im Empfängerland weiter. Die ECHA unterhält auch eine Datenbank aller Mitteilungen, die den nationalen Behörden offen steht. Für die Kontrolle der Ausfuhr sind die nationalen Zollbehörden zuständig.

„Die PIC-Verordnung ist ein weiterer Baustein der europäischen Chemikalienpolitik zur Erhöhung der Sicherheit im Umgang mit Chemikalien“, erklärt Rupert Scherer. „Natürlich gibt es zum einen Querverbindungen zur Verordnung über Biozid-Produkte (BPR-Verordnung, zum anderen aber auch zu REACH und zur CLP-Verordnung.“ So kann beispielsweise bei der Ausfuhrmitteilung von Industriechemikalien auf Daten aus der Registrierung dieses Stoffes zurückgegriffen werden. Ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt muss der Ausfuhr beigefügt werden. Eines der erklärten Ziele der PIC-Verordnung besteht darin, dass die Ausfuhren gemäß der CLP-Verordnung korrekt eingestuft und gekennzeichnet sind.

Hinweis: „Prior Informed Consent“ (PIC) heißt „Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung“ und bedeutet, dass am Verfahren teilnehmende Länder nach Informationen der ECHA selbst entscheiden, ob sie einem Import zustimmen oder nicht.

Weitere Informationen zu den Dienstleistungen von TÜV SÜD in diesem Bereich gibt es unter www.tuev-sued.de/reach.



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Feb04

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