Karnevalswagen: Sorgfältige Prüfungen für größtmögliche Sicherheit

TÜV Rheinland: Gutachten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen / Wagencheck nach Brauchtumsverordnung / Nur Schritttempo erlaubt

Pressemeldung der Firma TÜV Rheinland

Schon bald ziehen wieder die jecken Lindwürmer durch die Straßen der närrischen Hochburgen. Damit bei den Rosenmontags- und Karnevalsumzügen auch die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen alle Wagen sowie Fahrzeugkombinationen zuvor ein Gutachten, so wie es beispielsweise TÜV Rheinland erstellt. „Rahmen und die sichere Befestigung von Aufbauten, Aufstiegen, Standplätzen sowie der Absturzsicherungen, aber auch Achsen, Deichseln, lichttechnische Einrichtungen und vor allem die Bremsanlage prüfen wir sorgfältig“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. In den vergangenen Jahren hat sich der Zustand der Umzugsfahrzeuge stetig verbessert. Die Vereine und Veranstalter sind in Sachen Sicherheit äußerst sensibilisiert.

Rutschfeste Stehflächen vorgeschrieben

Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, und für Wagen sowie Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf denen Personen transportiert werden, gelten ganz bestimmte Vorschriften. Sie müssen beispielsweise mit rutschfesten Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländern ausgerüstet sein. Für stehende Mitfahrer ist eine Brüstung mit einer Mindesthöhe von einem Meter vorgeschrieben – bei sitzenden Passagieren und Kindern reichen 80 Zentimeter aus. Bänke, Tische sowie sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Gefährt fest verbunden sein. „Wir prüfen die Fahrzeuge meistens im fertigen Zustand, beraten die Karnevalsvereine aber auch bereits während der Bauphase, damit es bei der Abnahme zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt“, betont der TÜV Rheinland-Fachmann.

Verordnung gilt auch bei Wein- und Schützenfesten

Grundlage für diese Checks ist eine bundeseinheitliche Regelung über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen. Diese Verordnung greift beim Christopher Street Day ebenso wie bei Schützen-, Wein- und Erntedankfesten. Personen dürfen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren. Für die Teilnahme am normalen Straßenverkehr sind die Aufbauten in der Regel nicht ausgelegt.



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Feb05

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