TÜV Rheinland: LED-Lichtquellen zur Nachrüstung in Fahrzeugen müssen zugelassen sein
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Scheinwerfer: Nachrüstung mit ausgewählten LED-Lichtquellen möglich / Auf Zulassung und Fahrzeugmodell achten / LED-Lichtquellen mit Vorteilen bei Leuchtkraft / Einzelabnahme nicht möglich
Langlebig, hohe Leuchtkraft, sehr gute Wahrnehmung von Kontrasten: Für den Einsatz von LED-Lichtquellen in Fahrzeugscheinwerfern gibt es viele gute Gründe. Doch wer Glüh- oder Halogenlampen in seinen Scheinwerfern eingebaut hat, kann diese nicht ohne weiteres durch LED- Lichtquellen ersetzen. „Alte Lampe raus aus dem Gewinde, neue LED-Lichtquelle rein – so einfach funktioniert das bei Fahrzeugen nicht“, erklärt Fabian Stahl, Leiter des Lichtlabors von TÜV Rheinland in Berlin. Der Grund: Scheinwerfer und Heckleuchten gehören zu den „lichttechnischen Einrichtungen“. Damit diese Einrichtungen an einem Auto eingebaut werden dürfen, werden die Scheinwerfer immer in Verbindung mit einer bestimmten Lampenart genehmigt. Ist eine Lampe defekt, muss sie durch eine zum Scheinwerfer passende ersetzt werden, die eine sogenannte „Bauartgenehmigung“ aufweist. „Die Hersteller stimmen bei einem Scheinwerfer die Linsen und Reflektoren exakt auf die Lichtquelle ab. So stellen sie sicher, dass das Licht genau dort auf der Straße ankommt, wo es ankommen soll“, sagt Fabian Stahl.
Ohne genehmigte Lichtquelle keine Betriebserlaubnis
Wer eine lichttechnische Einrichtung nachträglich ändert, nimmt in Kauf, dass die Bauartgenehmigung erlischt. Zu den nachträglichen Änderungen zählt der Austausch der bisher verwendeten Glühlampen durch eine Lichtquelle, die hierfür keine Bauartgenehmigung aufweist. „Einfacher ausgedrückt: Das eigene Fahrzeug hat ohne Bauartgenehmigung keine Betriebserlaubnis mehr und darf nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden“, erklärt Stahl.
Gab es bis vor kurzem aufgrund der Vorschriften in Deutschland gar keine Möglichkeit für die Nachrüstung von LED-Lampen, so hat sich dies mittlerweile geändert. Verschiedene Hersteller haben LED-Lichtquellen auf den Markt gebracht, die für den nachträglichen Einbau vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sind. Hierfür haben die Lichtquellenhersteller ihre Produkte in Verbindung mit ausgewählten Scheinwerfern und Fahrzeugmodellen prüfen lassen – unter anderem im Lichtlabor von TÜV Rheinland. Dadurch haben sie für ihre Produkte eine „Allgemeine Bauartgenehmigung“ (ABG) mit Verwendungsbereich erhalten. Die Genehmigung gilt nur für die im Verwendungsbereich aufgeführten Scheinwerfer in Verbindung mit den zugehörigen Fahrzeugmodellen. „Wer sein Fahrzeug nachträglich mit LED-Lichtquellen ausstatten möchte, muss also darauf achten, dass die Lichtquelle für den Scheinwerfertyp in Kombination mit dem eigenen Fahrzeugmodell zugelassen sind – der Blick aufs Detail ist entscheidend“, sagt Stahl.
Einzelabnahme bei lichttechnischen Einrichtungen nicht möglich
Hinzu kommt, dass sich zwar bestimmte Änderungen an Fahrzeugen etwa in Verbindung mit Tuning durch sogenannte Einzelabnahmen eintragen lassen – nicht jedoch Änderungen an den lichttechnischen Einrichtungen. „Der einzige Weg zur Nachrüstung von LED-Lichtquellen ist tatsächlich der Kauf entsprechend zugelassener Austauschlichtquellen – falls es ein entsprechendes Angebot für das eigene Fahrzeugmodell gibt“, sagt Lichtexperte Stahl.
Weitere Informationen zu An- und Umbauten an Fahrzeugen und der Abnahme von Änderungen gibt es unter www.tuv.com/tuning bei TÜV Rheinland.
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Jul15